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Satzung neu

Satzung des Turn- u. Sportvereins Möttingen e.V.

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Turn- u. Sportverein Möttingen e.V.  – kurz TSV Möttingen e.V. – und hat seinen Sitz in 86753 Möttingen.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nördlingen einzutragen.

 

§ 2 Zweck

 

Zweck des Vereins ist, das Turn- und Sportwesen zu fördern.

Er veranstaltet hierzu regelmäßiges Training und führt alle, ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignete Maßnahmen durch.

Der Zweck des Vereins muss „ideell“ das heißt nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet sein.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jede Person über einen schriftlichen Aufnahmeantrag werden.

Die Entscheidung hierüber trifft die Vorstandschaft.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den oben genannten Verein.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter zusätzlich unterschreiben.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

oder

  • wegen mindestens zwei trotz Mahnung nicht bezahlten Jahresbeiträgen.

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft nach einer einmaligen schriftlichen Abmahnung.

 

               

§ 5 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

  • die Vorstandschaft

  • die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstandschaft

 

  1. Die Vorstandschaft besteht aus:

  • mindestens zwei, maximal bis zu vier Vorsitzenden, deren genaue Zahl von der Versammlung festgelegt wird

  • dem Kassier

  • dem Schriftführer

  • den Abteilungsleitern

  • bis zu 5 Beisitzern, deren genaue Zahl von der Versammlung festgelegt wird.

 

  1. Die Vorstandschaft fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

 

  1. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

  1. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so kann die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer dieser Person berufen.

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden.

Jeder der Vorsitzenden vertritt jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.

Sie wird unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche mittels Veröffentlichung in der Tageszeitung „Rieser Nachrichten“ einberufen.

Dabei ist die von der Vorstandschaft festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn hierauf bereits bei der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 20 Prozent der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

 

  1. Anträge sind vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorzulegen.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Möttingen zur Verwendung für die Förderung und Pflege des Sports.

 

Diese Satzung wurde beschlossen am XX.XX.2025.

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